Jugendordnung

Jugendordnung

für die Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms

im Kreisfeuerwehrverband Alzey-Worms e.V.

 

Präambel:
Im Folgenden wurde zugunsten einer besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche
Begriffsform verwendet. Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechterneutral zu verstehen.

 

§ 1 Name und Sitz

Die Jugendfeuerwehren des Landkreises Alzey-Worms haben sich zur Kreisjugendfeuerwehr
Alzey-Worms zusammengeschlossen. Die Jugendordnung der Kreisjugendfeuerwehr ist Bestandteil der
Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Alzey-Worms e.V.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms ist die Gemeinschaft junger Menschen innerhalb der
Jugendfeuerwehren im Landkreis Alzey-Worms, die sich zu den Idealen der Feuerwehren
bekennt und an ihrer Verwirklichung tätig mitwirkt.

Der Begriff junge Menschen orientiert sich bei den Altersgrenzen an den Bestimmungen des
Sozialgesetzbuches Teil VIII (§ 7 SGB VIII) in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Zielsetzung
umfasst insbesondere:

    • Unterstützung der technischen Bildung junger Menschen in Theorie und Praxis.
    • Förderung des Gruppenlebens, der Mitverantwortung und des solidarischen Eintretens für andere und Schwächere.
    • Demokratische Bewusstseinsbildung und Beteiligung junger Menschen an
      demokratischen Prozessen.
    • Hilfestellung bei der Persönlichkeitsentwicklung der Mitglieder
    • Förderung der Gleichberechtigung in allen Bereichen der Jugendarbeit.
    • Auseinandersetzung mit aktuellen jugendrelevanten Problemfeldern, beispielsweise Umweltschutz, Gewalt- und Suchtprävention
    • Unterstützung von Ideen, Anregungen und neuen Herausforderungen zur
      Freizeitgestaltung der jungen Menschen
    • Integration und Förderung von Behinderten im Rahmen der Möglichkeiten

Die Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms hat den Zweck, die in ihr vereinten
Jugendfeuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch

    • Weiterleiten von Anregungen, Informationen und Aktionshinweisen für die
      Jugendarbeit.
    • Schaffung einheitlicher Ausbildungsrichtlinien (Wettbewerbe und JuLeiCa).
    • Sicherstellung der Möglichkeiten von Schulungen und Ausbildung der
      Jugendfeuerwehrwarte in Zusammenarbeit mit der Landesjugendfeuerwehr.
    • Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen und Ermöglichung des
      Erfahrungsaustausches unter den Jugendfeuerwehren.
    • Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden
    • Unterstützung bei Vermittlung von Zuwendungen aus dem Jugendplan.
    • Unterstützung bei Unfallschutz, Unfallversicherung und Sachversicherung im Rahmen der Möglichkeiten.
    • Federführend durch die Deutschen Jugendfeuerwehr, Pflege, Weiterentwicklung und Koordination nationaler und internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit
    • Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren.
    • Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms sind die Jugendfeuerwehren der
Feuerwehren im Landkreis Alzey-Worms (siehe § 1), sowie Ehrenmitglieder.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:

    • Von der Gemeinde und der Feuerwehr bestätigter Gründungsbeschluss der
      Jugendfeuerwehr.
    • Die Mitglieder einer Jugendfeuerwehrgruppe sollen das 27. Lebensjahr nicht
      überschreiten. Ausgenommen hiervon sind Jugendsprecher und Mitglieder der Organe der Jugendfeuerwehr.
    • Die Jugendfeuerwehr sollte eine Jugendordnung gemäß der Musterordnung der Jugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz annehmen und die ordnungsgemäße Wahl des Jugendsprechers und des Jugendausschusses durchführen.
    • Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Kreisjugendfeuerwehrleitung, durch die Delegiertenversammlung der Kreisjugendfeuerwehr mit einfacher Mehrheit gewählt.

 

3.2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch die Kreisjugendfeuerwehrleitung und endet

    • durch Austritt. Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung des Trägers, die jedoch nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.
    • durch Ausschluss. Dieser kann nur erfolgen, wenn es nach zweimaliger Mahnung den Jahresbeitrag nicht beglichen hat, oder den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss entscheidet die Kreisjugendfeuerwehrleitung.

Von der Absicht, das Mitglied auszuschließen, muss dieses vorab benachrichtigt
werden. Es muss ihm außerdem möglich sein, sich vor dem Ausschluss der
Kreisjugendfeuerwehrleitung zu äußern.

Der Beschluss ist jeweils mit einfacher Mehrheit bei einem Delegiertenversammlung
zu bestätigen.

    • durch Stilllegung oder Auflösung der Jugendfeuerwehr durch den Träger (schriftliche
      Mitteilung durch den Träger)
    • durch den Tod des Ehrenmitglieds.

 

§ 4 Finanzierung

Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Aufgaben werden aufgebracht durch:

    • jährliche Mitgliedsbeiträge.
    • freiwillige Zuwendungen.
    • Jugendfördermittel.
    • Spenden.
    • sonstige Fördermittel.

Die Rechnungsstellung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Kassenverwalter der
Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms an die jeweilige Verwaltung im Namen der
Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms, bis zum 31.03. eines jeden Jahres. Die Rechnungen sind
bis zum 31.05. zahlbar. Es gilt der Tag der Wertstellung auf dem Konto der
Kreisjugendfeuerwehr. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch Beschluss des
Delegiertenversammlunges festgelegt.

Falls keine Berichtsabgabe erfolgt, werden die Zahlen des Vorjahresberichts zuzüglich eines
25 %-igen Aufschlags als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt.

Ausführungsbestimmung:
Der Träger der jeweiligen Jugendfeuerwehr erhält die Mitgliedszahlen der Einheiten in seinem
Wirkungsbereich bei Rechnungsstellung. Ebenso wird er im Falle einer Beitragserhöhung,
spätestens jedoch nach vier Wochen danach, darüber informiert.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

 

§ 5 Organe

Organe der Kreisjugendfeuerwehr sind:

    • die Delegiertenversammlung,
    • der Kreisjugendfeuerwehrwart und sein / seine Stellvertreter,
    • die Kreisjugendfeuerwehrleitung.

Die Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen ist.

 

§ 6 Die Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das Beschlussorgan der Kreisjugendfeuerwehr AlzeyWorms. Sie tritt alle 2 Jahre unter dem Vorsitz des Kreisjugendfeuerwehrwartes zusammen.

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus

    • der Kreisjugendfeuerwehrleitung,
    • Bestellte Verbandsgemeindejugendfeuerwehrwarte oder Stellvertreter,
    • Je einen bestellten Jugendfeuerwehrwart oder Stellvertreter und einen jugendlichen Delegierten pro Jugendfeuerwehr,
    • Ehrenmitglieder nehmen nur mit beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil. Sie haben kein Stimmrecht

Die Beitragszahlung des vorausgegangenen Jahres muss ordnungsgemäß erfolgt sein.

Der Zeitpunkt und der Tagungsort müssen mindestens sechs Wochen vorher bekannt sein. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens vier Wochen vorher an den Kreisjugendfeuerwehrwart einzureichen.

Die endgültige Einladung ist spätestens 14 Tage vorher – unter Bekanntgabe der Tagesordnung – zuzustellen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die der Kreisjugendfeuerwehr zum Einladungszeitpunkt bekannte E-Mail.

Jeder Delegierte / jede Delegierte hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden vertretenen Stimmen gefasst, soweit nicht andere Stimmenverhältnisse vorgeschrieben sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind die Wahl:

    • des Kreisjugendfeuerwehrwartes
    • bis zu zwei Stellvertretern
    • des Schriftführers
    • des Kassenverwalters
    • des Fachbereichsleiters Wettbewerbe
    • des Fachbereichsleiters Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    • von bis zu zwei Beisitzern
    • eines Gleichstellungsbeauftragten
    • von mindestens zwei Kassenprüfern

Die vorgenannten Positionen werden auf die Dauer von jeweils 4 Jahren gewählt.
Ausnahme: Der Kreisjugendfeuerwehrwart und Stellvertreter werden nach LBKG
gewählt.

Die Wahlen erfolgen einzeln per Akklamation. Als gewählt gilt derjenige, der mehr als die Hälfte
der vertretenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diese Mehrheit,
so genügt in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Wahl erfolgt in zwei Wahlperioden:

Erste Wahlperiode:

      • Schriftführer
      • Fachbereichsleiter Wettbewerbe
      • ein Beisitzer
      • Gleichstellungsbeauftragter
      • Mindestens ein Kassenprüfer

Zweite Wahlperiode:

      • Kassenverwalter
      • Fachbereichsleiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
      • ein Beisitzer
      • Mindestens ein Kassenprüfer

Eine Ersatzwahl erfolgt nur auf die Dauer der restlichen Wahlperiode.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

    • Beratung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge.

Über die Delegiertenversammlung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Schriftführer sowie dem Kreisjugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen und allen Mitgliedern und der Kreisjugendfeuerwehrleitung zuzusenden. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn Einwendungen nicht binnen einer Frist von drei Wochen nach der Zusendung geltend gemacht worden sind. Die Niederschrift ist nur für den internen Gebrauch bestimmt.

 

§ 7 Die Kreisjugendfeuerwehrleitung

Die Kreisjugendfeuerwehrleitung besteht aus:

    • dem Kreisjugendfeuerwehrwart
    • seinen Stellvertretern
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenverwalter
    • dem Fachbereichsleiter Wettbewerbe
    • dem Fachbereichsleiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    • bis zu zwei Beisitzern
    • einer Gleichstellungsbeauftragten
    • dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes Alzey-Worms oder einem seiner Stellvertreter

Die Kreisjugendfeuerwehrleitung wird vom Kreisjugendfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der Stimmen erforderlich, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme. Die Mitglieder der Kreisjugendfeuerwehrleitung müssen aktives Mitglied der Feuerwehr sein.

Die Aufgaben der Kreisjugendfeuerwehrleitung sind:

    • Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung,
    • Vorbereitung und Durchführung aller Tagungen und Veranstaltungen,
    • Aufgreifen und Beraten von Fragen und Problemen der Kreisjugendfeuerwehr AlzeyWorms und der Jugendarbeit im Allgemeinen,
    • Zusammenarbeit mit der Landesjugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V.,
    • bei Bedarf Bildung von Fachbereichen und Bestellung der Fachbereichsleiter
    • Festlegung eines Haushaltsplanes.

Scheidet ein Mitglied der Kreisjugendfeuerwehrleitung vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann die Kreisjugendfeuerwehrleitung eine Ersatzperson kommissarisch bis zur nächsten Delegiertenversammlung bestimmen. Dies gilt auch für die Kassenprüfer.

Über die Sitzungen der Kreisjugendfeuerwehrleitung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführenden zu unterschreiben.

 

§ 8 Der Kreisjugendfeuerwehrwart

Der Kreisjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfalle die Stellvertreter, erledigt die laufenden Verwaltungsarbeiten.

Ständige Vertreter sind die genannten Vertreter

 

§ 9 Verwaltung

Die Geschäfte der Kreisjugendfeuerwehrleitung werden ehrenamtlich geführt. Die finanziellen Mittel für die Arbeit der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms werden durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen des Kreisfeuerwehrverbandes Alzey-Worms e.V., Spenden und Schenkungen Dritter und durch sonstige Förderungsmittel aufgebracht.

Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Kreisjugendfeuerwehrleitung Alzey-Worms in eigener Zuständigkeit. Zahlungen ab einer Höhe von 100 € bedürfen der Anweisung durch den Kreisjugendfeuerwehrwart auf Grundlage von Beschlüssen, im Verhinderungsfall des jeweiligen Stellvertreters. Eine nachträgliche Unterrichtung über Ausgaben muss zur nächsten Sitzung des Vorstandes erfolgen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreisjugendfeuerwehr AlzeyWorms fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 10 Auflösung

Zur Auflösung der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms bedarf es der Zweidrittelmehrheit der Delegiertenversammlung. Die Auflösung kann jedoch nur beschlossen werden, wenn mindestens 50 % der Delegierten der Delegiertenversammlung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine weiterere Delegiertenversammlung einberufen werden, welche unabhängig von der Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist.

 

§ 11 Inkrafttreten und Änderung

Änderungen der Jugendordnung werden mit einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Delegierten der Delegiertenversammlung beschlossen.

Die Jugendordnung wird durch die Delegiertenversammlung der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms verabschiedet und anschließend von der Delegiertenversammlung des
Kreisfeuerwehrverbandes bestätigt. Inkrafttreten: Tag der Delegiertenversammlung des
Kreisfeuerwehrverbandes Alzey-Worms e.V.

Aufgestellt am 23.11.2022

Stand: November 2022