Satzung der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms
1. Name, Sitz und Zweck
1.1. Die Jugendfeuerwehren des Kreises Alzey-Worms haben sich zur Kreisjugendfeuerwehr Alzey-
Worms im Landesjugendfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz zusammengeschlossen.
1.2. Die Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms hat ihren Sitz am Wohnort des / der jeweiligen
Kreisjugendfeuerwehrwartes / -in
1.3. Die Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms ist die Gemeinschaft der Jugend innerhalb der
Freiwilligen Feuerwehren des Kreises, die sich zu den Idealen der Freiwilligen Feuerwehr bekennt
und zu ihrer Verwirklichung tätig mitwirkt.
1.4. Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenhilfe erziehen.
1.5. Sie will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen
fördern und pflegen.
1.6. Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter den Völkern
dienen.
1.7. Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Jugendfeuerwehrmitglied die Anerkennung der
Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat, demokratischer Ordnung und die
Bereitschaft, die sich daraus ergeben staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
1.8. Die Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms hat den Zweck, die in ihr vereinten Jugendfeuerwehren
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen durch:
1.8.1. Vertretung der Interessen der Jugendfeuerwehren
1.8.2. Vermittlung von Anregungen für die Jugendarbeit
1.8.3. Schulung und Ausbildung der Jugendwarte / -innen und Jugendgruppenleiter / – innen
1.8.4. Organisation von Jugendfeuerwehrtreffen
1.8.5. Ermöglichung des Erfahrungsaustausches unter den Jugendfeuerwehren
1.8.6. Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und den Jugendringen
1.8.7. Kontakt zu den Freiwilligen Feuerwehren des Kreises und deren Verband
1.8.8. Vermittlung von Zuwendungen aus dem Kreisjugendplan
1.8.9 Pflege internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit
2. Mitgliedschaft
2.1. Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrverbandes Alzey-Worms sind die Jugendfeuerwehren im
Landkreis Alzey-Worms.
2.2. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:
2.2.1. Die Jugendfeuerwehr muss der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband
und dem Landesjugendfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz angehören.
2.3. Ehrenmitglieder
2.3.1. Persönlichkeiten, die sich um das Jugendfeuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Verbandsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Organe
3.1. Organe der Kreisjugendfeuerwehr des Kreises Alzey-Worms sind:
3.1.1. der Kreisjugendfeuerwehrtag
3.1.2. der Kreisjugendfeuerwehrvorstand
3.1.3. der / die Kreisjugendfeuerwehrwart / -in
4. Der Kreisjugendfeuerwehrtag
4.1. Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist das Beschlussorgan der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms. Er
tritt alle 2 Jahre unter dem Vorsitz des / der Kreisjugendfeuerwehrwartes / -in zusammen.
4.2. Der Kreisjugendfeuerwehrtag setzt sich zusammen aus:
4.2.1. den Jugendfeuerwehrwarten / -innen, einem Jugendlichen jeder Jugendfeuerwehr und einer
frei wählbaren Person (Betreuer oder Jugendlicher).
4.2.2. den Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes
4.2.3. dem / der Kreisjugendfeuerwehrwart / -in
4.2.4.dem / der VG Jugendfeuerwehrwarte / in im Landkreis
4.2.5. den Ehrenmitgliedern
4.3. Anträge zur Tagesordnung sind 21 Tage vor der Versammlung an den / die
Kreisjugendfeuerwehrwart / -in einzureichen.
4.4. Die endgültige Einladung ist 14 Tage vor der Versammlung mit der Tagesordnung den
Jugendfeuerwehren zuzustellen.
4.5. Der Ort des Kreisjugendfeuerwehrtages ist bei einer Kreisjugendfeuerwehrvorstandsitzung
festzulegen.
4.6. Der Kreisjugendfeuerwehrtag ist mit den anwesenden Delegierten beschlussfähig.
4.7. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung des Antrages.
4.8. Befasst sich der Kreisjugendfeuerwehrtag mit einer Änderung der Satzung, so ist der Punkt
dieser Satzung entsprechend anzuwenden.
4.9. Über den Kreisjugendfeuerwehrtag ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem / der
Kreisjugendfeuerwehrwart / -in zu unterzeichnen.
4.10. Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrtages sind:
4.10.1. Wahl des / der Kreisjugendfeuerwehrwartes / -in und den anderen
Kreisjugendfeuerwehrvorstandsmitgliedern.
4.10.2. Wahl der 3 Kassenprüfer / -innen auf die Dauer von 2 Jahre.
4.10.3. Genehmigung der Jahresberichte, Jahresrechnungen und Haushaltsvorschläge.
4.10.4. Entlastung des / der Kassenwartes / -in des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes und des / der
Kreisjugendfeuerwehrwartes / -in.
4.10.5. Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen usw.
4.10.6. Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung
4.10.7. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms
4.10.8. Abberufung eines Mitglieds des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes in Fällen schwerwiegender
Pflichtverletzung auf Beschluss einer 2/3 Mehrheit. Punkt 8 ist entsprechend anzuwenden.
4.11. Bei Wahlvorschlägen für nicht anwesende Personen muss eine schriftliche
Einverständniserklärung der betreffenden Person vorliegen, mit der Zustimmung, das im Falle einer
Wahl zukommende Amt, anzunehmen.
5. Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand
5.1. Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand besteht aus:
5.1.1. Kreisjugendfeuerwehrwart / -in
5.1.2. zwei stellvertretende Kreisjugendfeuerwehrwarte / -innen
5.1.3. Schriftführer / -in
5.1.4. Geschäftsführer / -in
5.1.5. Fachbereichsleiter / -in Wettbewerbe
5.1.6. Fachbereichsleiter / -in Presse und Öffentlichkeitsarbeit
5.1.7. einem / einer Beisitzer / -in
5.1.8. einem / einer zweiten Beisitzer / -in
5.1.9. einem / einer Gleichstellungsbeauftragten
5.2. Die Mitglieder des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes werden wie folgt gewählt: Der / die
Kreisjugendfeuerwehrwart / -in und deren Stellvertreter auf 10 Jahre (LBKG). Die übrigen Mitglieder
werden auf 4Jahren, jedoch im zweijährigen Turnus getrennt gewählt.
5.2.1. erster Turnus:
5.2.1.1. Schriftführer / -in
5.2.1.2. Fachbereichsleiter / -in Wettbewerbe
5.2.1.3. Beisitzer / -in
5.2.1.4. Gleichstellungsbeauftragte / r
5.2.2. zweiter Turnus:
5.2.2.1. Geschäftsführer / -in
5.2.2.2. Fachbereichsleiter / -in Presse und Öffentlichkeitsarbeit
5.2.2.3. zweiter Beisitzer / -in
5.3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird vom Vorstand kommissarisch eine
Ersatzperson bis zum nächsten Delegiertentag bestimmt. Sollte für dieses Vorstandsmitglied keine
turnusgemäße Wahl stattfinden, so wird er nur für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
5.4. Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand wird nach Bedarf von dem / der
Kreisjugendfeuerwehrwehrwart / -in einberufen, mindestens aber viermal im Jahr. Bei
Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit.
5.5. Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind.
5.6. Über die Sitzung des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die
vom / von der Kreisjugendfeuerwehrwart / -in zu unterzeichnen ist.
5.7. Die Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrvorstandes sind:
5.7.1. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreisjugendfeuerwehrtages.
5.7.2. Er stellt die Delegierten für den Landesjugendfeuerwehrtag und den Kreisjugendring.
5.7.3. Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten
5.7.4. Führung der Kassengeschäfte
5.7.5. Vorbereitung aller Tagungen und Veranstaltungen
5.7.6. Aufgreifen und Beratung von Fragen und Problemen der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms
und den Jugendfeuerwehren und deren Jugendarbeit.
5.7.7. Zusammenarbeit mit dem Landesjugendfeuerwehrvorstand.
6. Der / die Kreisjugendfeuerwehrwart / -in
6.1. Im Verhinderungsfalle des / der Kreisjugendfeuerwehrwart / -in, führt der / die Stellvertreter /-in
die Geschäfte der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms und vertritt sie nach innen und außen. Sollten
beide die Geschäfte nicht führen können, tritt die Reihenfolge des Punkt 5 der Satzung in Kraft.
6.2. Der / die Kreisjugendfeuerwehrwart / -in wird zu den Dienstbesprechungen der WehrIeiter / –
innen auf Kreisebene eingeladen. Er/ Sie hat dort Sitz und Stimmrecht.
7. Verwaltung
7.1. Die Geschäfte der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms werden ehrenamtlich geführt.
7.2. Die finanziellen Mittel für die Arbeit der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms werden durch
Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und Schenkungen Dritter sowie durch Beihilfen
aufgebracht.
7.3. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Kreisjugendfeuerwehr in eigener Zuständigkeit.
Zahlungen bedürfen der Anweisung durch den / die Kreisjugendfeuerwehrwart /-in.
7.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7.5. Die Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms mit Sitz am jeweiligen Wohnort des / der
Kreisjugendfeuerwehrwart /-in, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abschnitte “ steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist:
siehe Punkt 1.3 – 1.8.9. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch: siehe Punkt 1.3 –
1.8.9.
7.6. Die Kreisjungendfeuerwehr ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
7.7. Mittel der Kreisjugendfeuerwehr dürfen nur für eigennützige Zwecke verwendet werden.
7.8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7.9. Bei Aufhebung oder Auflösung der Kreisjugendfeuerwehr oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes, fällt das Vermögen des Verbandes an den Kreisfeuerwehrverband Alzey-Worms für Zwecke
der Jugendförderung im Rahmen des Verbandes, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht kein Kreisfeuerwehrverband, fällt das Vermögen
der Landesjugendfeuerwehr Rheinland-Pfalz zu gleichen Zwecken zu.
8. Auflösung und Satzungsänderung
8.1. Die Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms kann nicht aufgelöst werden, solange noch
Jugendfeuerwehren auf dem Gebiet des Kreises bestehen.
8.2. Beschlüsse des Kreisjugendfeuerwehrtages zur Satzungsänderung erfordern die Anwesenheit
von 1/3 der stimmberechtigten Delegierten und bei Beschlussfassung eine 2/3 Mehrheit der
anwesenden Delegierten.
9. Aufsicht
9.1. Der Kreisfeuerwehrverband beaufsichtigt und betreut die Kreisjugendfeuerwehr. Sollte kein
Kreisfeuerwehrverband Alzey-Worms bestehen, übernimmt die Funktion der
Landesjugendfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz.
9.2. Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand kann den / die Kreisjugendfeuerwehrwart / -in jederzeit zur
Berichterstattung auffordern.
9.3. Vertreter des Kreisfeuerwehrverbandes oder Mitglieder des Landesjugendfeuerwehrausschusses
können zu jeder Zeit als Gäste mit beratender Stimme an den Organversammlungen teilnehmen.
10. Die Jugendfeuerwehr
10.1. Die Jugendfeuerwehr hat laut Musterordnung der Deutschen Jugendfeuerwehrarbeitsmappe
einen Vorstand zu wählen, der sich aus folgenden Organen zusammensetzt:
10.1.1. Jugendsprecher / -in
10.1.2. Stellvertretende Jugendsprecher / -in
10.1.3. Schriftführer / -in
11. Allgemeine Beschlussfassung
11.1. Der Kreisjugendfeuerwehrvorstand ist auch bevollmächtigt über die Vergabe von Anträgen zu
Jugendfeuerwehrveranstaltungen selbständig zu entscheiden. Auch Entscheidungen deren Beschluss
eilt, kann der Kreisjugendfeuerwehrvorstand selbständig treffen, hat aber die Jugendwarte / -innen
davon zu unterrichten.
12. Schlussbestimmung
12.1. Die Satzung der Kreisjugendfeuerwehr Alzey-Worms ist Bestandteil der Satzung des
Landesjugendfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz im Landesfeuerwehrverband.
Die Satzung vom: 26.04.2014
Ersetzt die Satzung vom: 14.03.2009
Gez. Jörg Michel Kreisjugendfeuerwehrwart Alzey-Worms